§ 35h Erste- Hilfe- Material in Kraftfahrzeugen
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(1) In Kraftomnibussen sind Verbandkästen, die selbst und
deren Inhalt an Erste- Hilfe- Material dem Normblatt DIN 13164, Ausgabe
Januar 1998 entsprechen, mitzuführen, und zwar mindestens
1. ein Verbandkasten in Kraftomnibussen mit nicht mehr
als 22
Fahrgastplätzen,
2. 2 Verbandkästen in anderen Kraftomnibussen.
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(2) Verbandkästen in Kraftomnibussen müssen an den dafür
vorgesehenen Stellen untergebracht sein; die Unterbringungsstellen sind
deutlich zu kennzeichnen.
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(3) In anderen als den in Absatz 1 genannten
Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h mit Ausnahme von
Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder Arbeitsmaschinen in land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieben sowie anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
wenn sie einachsig sind, ist Erste- Hilfe- Material mitzuführen, das nach
Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13164 Ausgabe
Januar 1998 entspricht.
Das Erste- Hilfe- Material ist in einem Behältnis
verpackt zu halten, das so beschaffen sein muss, dass es den Inhalt vor
Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend
schützt.
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(4) Abweichend von Absatz 1 und 3 darf auch anderes Erste-
Hilfe- Material mitgeführt werden, das bei gleicher Art, Menge und
Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste- Hilfe- Leistung
erfüllt.
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